Freitag, 20. Februar 2015

Wahlen seit 1956 illegal

Wahlen seit 1956 illegal


                                  in eine goldene Zukunft,

                                    mit Leidenschaft und Liebe,


                                    auf fruchtbarem Boden 

Deutschland Flagge



Art. 146 GG, Art.133 GG, Art.120 GG, Art. 38 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aktenzeichen: 2 BvE 9/11 vom 25.7.2012 geurteilt, daß jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt wurden und entschieden, dass alle Bundestage seit dem 06.05.1956 nichtig sind.

Somit sind auch alle Gesetze seit diesem Zeitpunkt nichtig! Auch diese Wahl ist auf Grund der aktuellen Rechtslage illegal (Nachzulesen: bverfg.de)

Bereits am 03.07.2008 urteilte das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 das bisherige Wahlverfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“. Das jetzige Parlament hat die Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes wieder einfach missachtet, bis zum 30. Juni 2013 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen. Aus diesem Grund sende ich Ihnen Ihre Wahlbenachrichtigungskarten zurück, mit der Bitte, mir die erfolgte Heilung, noch vor den diesjährigen Wahlen schriftlich mitzuteilen.

Das Parlament hat die Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen.


Auf Grund dieser Tatsache wird die Durchführung der Bundestagswahl am 22.09.2013 gemäß §143 BGB als angefochten erklärt. Nach § 142 BGB ist diese gesamte Wahl sowie alle bis zum 07. Mai 1956 zurückliegenden Wahlen einschließlich der Durchführung als von Anfang an ungültig und nichtig. Auf den sich durch die hier erklärte Anfechtung ergebenden Suspensiveffekt wird explizit verwiesen.


Die Bundesregierung, das Parlament etc. sind auf Grundlage der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nicht befähigt und auch nicht berechtigt, ein neues Wahlgesetz zu schaffen. Dieses Recht steht ausschließlich dem verfassungsgemäßen Gesetzgeber, dem Souverän, zu. Der Souverän ist nach Staatsrecht das Volk. Keine Vertreter von Parteien etc. haben das Recht, den verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu ersetzen.

Alle nach 1956 gewählten Bundestage und Bundesregierungen sind und waren nicht legitimiert und alle sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. sind ebenso ungültig und nichtig, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war, Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist.

"Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

Eine Neufassung zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage ist unmöglich, da der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.

In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen - das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.

Somit kann auch das neu geschaffene Wahlgesetz vom 09. Mai 2013 von einem nicht legitimierten Parlament/Regierung nicht als rechtliche Grundlage für die Bundestagswahl am 22.09.2013 sowie für alle eventuell folgenden Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden, um eine rechtskonforme Wahl durchzuführen.

Der Durchführung einer willkürlichen, weil höchstrichterlich geurteilt, als verfassungswidrig geltenden Wahl, wird hiermit von mir persönlich, wie auch in Vertretung des gesamten Souveräns der Bundesrepublik Deutschland widersprochen. Ich verbiete hiermit auf Grundlage des Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz die Durchführung einer rechtswidrigen Wahl.
Ich fordere von Ihnen, als Wahlleiter, diese Anfechtung an das Bundesverfassungsgericht zu übergeben. Bis das Bundesverfassungsgericht in rechtskraftfähiger Form darüber entschieden hat, sind sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl, wie Wahlkampf und Durchführung einer illegalen Wahl zu unterlassen.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich zur Anzeige gebracht.
Der Weg zur Herstellung von Recht und Gesetz erfolgt durch die Einberufung einer Nationalversammlung durch das Deutsche Volk, da nur der Souverän legitimiert ist, staatliche Grundsätze und damit verbundene Verfassungskonformität zu schaffen.
Alle Verwaltungsakte sind
nichtig
Alle Behörden haben sich an die Urteile des BVerfG zu halten.

Somit sind ALLE Verwaltungsakte, die seit 8. Mai 1945 ausgelöst wurden, rechtswidrig. Eine Verjährung besteht nicht. Da alle Behörden unseres Landes Firmen sind – ausgewiesen durch

               die Umsatzsteueridentnummer, welche Firmen nur auf eigenen Antrag erhalten

                                            können sie gar keine Behörden sein.

Oder in welchem Gesetz steht, daß eine Firma eine Behörde sein darf und damit hoheitliche Verwaltungsakte auslösen darf. Kann das Ihr Schuster oder Ihr Bäcker??? Die Behörden sind nichts Besseres als Schuster und Bäcker!

Das ist Amtsanmaßung!

Die Amtsanmaßung und Täuschung im Rechtsverkehr inhat unserem Land gravierende Ausmaße angenommen. Dies stellt jedoch schwerste Verbrechen gegen die Grund- und Menschenrechte dar.

Erschwerend kommt hinzu, daß seit Wegfall der Staatshaftung diese Verbrechen in Privathaftung übergegangen sind. (Siehe Urteil BVerfGE 61,149 vom 19. 10. 1982)

Die Vorgesetzten entziehen sich dieser Privathaftung, indem sie die Verwaltungsakte nicht selbst unterzeichnen sondern von den Angestellten unterzeichnen lassen.